Die jährliche Inspektion und Wartung der
Rauchmelder ist sinnvoll und notwendig, um die Funktionsbereitschaft des Melders zu testen. Der Rauchmelder ist entsprechend der Bedienungsanleitung je nach Herstellerangaben einer Funktionskontrolle
zu unterziehen.
Dazu gehört mindestens eine Kontrolle, ob die Raucheindringöffnungen frei sind (z. B. Abdeckungen,
Verschmutzung durch Flusen und Stäube), ob eine funktionsrelevante Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt und ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B.
Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern.
Wird eine Verschmutzung der Raucheindringöffnungen festgestellt, so sind diese nach Herstellerangaben zu
reinigen.
Weist der Rauchwarnmelder eine funktionsrelevante Beschädigung auf, so ist er
auszutauschen.
Ist der erforderliche Freiraum um den installierten Rauchwarnmelder nicht gegeben, so muss der Montageort
überprüft und ggf. neu festgelegt werden oder Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.
Über die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders muss die Funktion überprüft werden, die zur akustischen
Warnung den akustischen Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige des Rauchwarnmelders aktiviert.
Wird bei einem batteriebetriebenen Rauchwarnmelder bei einem probeweise aktivierten Alarm der akustische
Signalgeber nicht aktiviert, so ist die Batterie des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden. Bei Rauchwarnmeldern mit
nicht austauschbaren Batterien ist der Rauchwarnmelder auszuwechseln.
Im Zuge der jährlich durchzuführenden Inspektion ist zudem zu prüfen, ob die Rauchmelder sich noch an
einem geeigneten Platz an der jeweiligen Decke des Raums befinden und sich die örtlichen Gegebenheiten nicht so geändert haben, dass das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindert
wird. In dem Fall muss der Montageort ggf. neu festgelegt werden.
Weiterhin muss die Batterie nach Herstellerangaben ausgewechselt werden. Ein Batteriewechsel muss
spätestens dann erfolgen, wenn der Rauchmelder den erforderlichen Batteriewechsel akustisch signalisiert. Rauchwarnmelder mit nicht auswechselbaren Langzeitbatterien (z. B. Rauchwarnmelder mit dem Q) sind nach Herstellerangaben auszutauschen, spätestens jedoch,
wenn die Störungsmeldung der Energieversorgung auftritt.
Sinnvoll ist es auch, zu überprüfen, ob sich in Wohnungen die Raumbelegungen so verändert haben, dass der
Rauchwarnmelder sich nicht mehr im richtigen Raum befindet – z.B. durch die Umwandlung eines Arbeits- in ein Schlaf- oder Kinderzimmer. In dem Fall muss der Rauchwarnmelder ebenfalls „umziehen“ oder
ein weiterer Rauchmelder angebracht werden.