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Prüfung von Feuerschutz und Brandschutztüren und Toren

 

 

 

Prüfung von Feuerschutztüren, Brandschutztüren und Feststelleinrichtungen nach §4 (3) ArbStättV

Feuer- und Rauchschutztüren gehören zu den unverzichtbaren Brandschutzeinrichtungen in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden. Im Brandfall verhindern sie die zu schnelle Ausbreitung eines Feuers und die damit einhergehenden Kohlenmonoxid und Rauchentwicklung. Der Schutz von Menschenleben ist somit die wichtigste Aufgabe dieser Brandschutzeinrichtungen.
Grundlage dafür ist allerdings eine zuverlässige und störungsfreie Funktion im Notfall.


Sind selbstschließende Brandschutztüren ständig funktionsfähig und nicht blockiert?

Rauch- und Brandschutztüren in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden trennen verschiedene Brandabschnitte und gewährleisten somit die Einhaltung der maximal zulässigen Flucht- und Rettungsweglängen, sichern Treppenhäuser oder trennen besonders gefährliche Gebäudeteile von anderen Bereichen ab.

In vielen Fällen findet man in gewerblichen und öffentlichen Gebäuden selbstschließende, zweiflügelige Brandschutztüren, die während der normalen Arbeitsbetriebes oder der Öffnungszeiten offen stehen. Diese Türen arretieren in geöffnetem Zustand durch eine Feststellanlage automatisch und ermöglichen somit die reibungslose Nutzung entsprechender Bereiche und Zugänge. Diese Brandschutztüren sind in der Regel mit Rauchmeldern verbunden. Im Ernstfall sorgt die Feststelleinrichtung dafür, dass die Türen automatisch entriegelt werden, selbsttätig schließen und somit die betreffenden Gebäudeabschnitte sichern.
Rauch- und Brandschutztüren mit Feststelleinrichtungen müssen so installiert sein, dass sie jederzeit auch von Hand geschlossen werden können.

Für die Funktionsfähigkeit und den betriebssicheren Zustand von Brandschutztüren und -toren sowie Feststellanlagen sind Bauherr, Betreiber und Arbeitgeber verantwortlich. Die Funktionsfähigkeit der vorhandenen Rauch- und Brandschutztüren muss jederzeit gewährleistet sein, solange sich Menschen im Gebäude aufhalten.
Die Funktionsfähigkeit darf u. a. nicht durch Verstellen mit Gegenständen oder durch das Unterlegen von Holzkeilen in geöffnetem Zustand außer Kraft gesetzt werden.

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